Bedingungen des Empfehlungsprogramms
Zuletzt aktualisiert: 18/08/2026
Artikel 1 : Gegenstand
Diese Bedingungen regeln das „Empfehlungspartner“-Programm von ZKYSolutions, das es jeder volljährigen natürlichen Person (nachfolgend „der Vermittler“) ermöglicht, die Dienstleistungen von ZKYSolutions gegen eine Provision im Falle eines Vertragsabschlusses zu empfehlen.
Artikel 2 : Provision
2.1 Der Vermittler erhält eine Provision in Höhe von 10 % des Gesamtnettopreises des von ihm vermittelten Projekts, wie er sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot und gegebenenfalls dessen Nachträgen ergibt. Da ZKYSolutions der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer unterliegt (Artikel 293 B des französischen Steuergesetzbuchs), weisen ihre Rechnungen keine Umsatzsteuer aus: Netto- und Bruttobetrag sind daher derzeit identisch.
2.2 Die Provision wird in einer einzigen Zahlung ausgezahlt und ist nur unter der Bedingung geschuldet, dass der Kunde den vollständigen Projektpreis bezahlt hat. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn alle für das Projekt gestellten Rechnungen vollständig eingegangen sind und die Summe der Zahlungseingänge den Gesamtpreis des Projekts erreicht. Auslösendes Ereignis ist der tatsächliche Eingang der letzten Zahlung des Kunden bei ZKYSolutions.
2.3 Der Vermittler erhält vor Erfüllung der Bedingung nach Artikel 2.2 keine Provision, auch keine anteilige. Die Zahlung einer Anzahlung, einer Rate oder eines sonstigen Teilbetrags begründet keinen Anspruch auf eine Zwischenzahlung.
2.4 Wird das Projekt unterbrochen oder abgebrochen, oder zahlt der Kunde aus welchem Grund auch immer nicht den vollständigen Preis, so ist dem Vermittler keine Provision geschuldet. Dies gilt auch dann, wenn ZKYSolutions eine Anzahlung erhalten und einbehalten hat. Der Vermittler erkennt an, dass seine Vergütung von der vollständigen Bezahlung des Projekts durch den von ihm empfohlenen Kunden abhängt und daher möglicherweise nie fällig wird.
2.5 Die geschuldete Provision wird innerhalb von 30 Tagen nach dem in Artikel 2.2 definierten vollständigen Zahlungseingang ausgezahlt. Für einen Vermittler, der eine juristische Person ist, beginnt diese Frist mit dem Eingang seiner Rechnung, die gemäß Artikel 8 auszustellen ist.
2.6 Die Provision bezieht sich auf das erste Projekt des vermittelten Kunden, d. h. auf sämtliche Rechnungen, die auf Grundlage des ersten von diesem Kunden angenommenen Angebots gestellt werden. Spätere Projekte desselben Kunden begründen keinen Provisionsanspruch.
Artikel 3 : Unabhängigkeit des Vermittlers
Der Vermittler handelt völlig unabhängig, ohne Unterordnungsverhältnis zu ZKYSolutions. Er ist weder Angestellter noch Bevollmächtigter oder Vertreter von ZKYSolutions und kann das Unternehmen gegenüber Dritten nicht binden oder in dessen Namen verhandeln.
Artikel 4 : Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten
Der Vermittler ist allein dafür verantwortlich, die im Rahmen dieses Programms erhaltenen Beträge bei den zuständigen Steuer- und Sozialversicherungsbehörden seines Wohnsitzlandes anzugeben sowie jede in diesem Land geltende Obergrenze, Schwelle oder Sonderregelung einzuhalten (Kleinunternehmerregelung oder lokales Äquivalent, Registrierungspflichten). ZKYSolutions prüft und garantiert die Einhaltung dieser länderspezifischen Regeln nicht und lehnt jede Haftung für die Nichterfüllung dieser Meldepflichten durch den Vermittler ab, unabhängig vom betroffenen Land.
Artikel 5 : Persönliche und Bankdaten
Die bei der Anmeldung zum Programm erhobenen Identitäts-, Geburts-, Kontakt- und Bankdaten (IBAN/BIC) werden ausschließlich zur Identifizierung des Vermittlers und zur Auszahlung geschuldeter Provisionen verwendet. Bankdaten werden verschlüsselt und niemals an Dritte weitergegeben.
Artikel 6 : Dauer und Kündigung
Der Vermittler kann seine Teilnahme am Programm jederzeit durch einfache schriftliche Anfrage an contact@zkysolutions.com beenden. Die Kündigung hat keine Auswirkung auf bereits geschuldete Provisionen aus früheren Empfehlungen.
Artikel 7 : Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Diese Bedingungen unterliegen französischem Recht. Mangels gütlicher Einigung sind ausschließlich französische Gerichte zuständig.
Artikel 8 : Vermittler als juristische Person
Handelt der Vermittler als juristische Person (Unternehmen), wird die Provision gegen eine vom Vermittler an ZKYSolutions ausgestellte Rechnung gezahlt, nicht durch eine einfache Überweisung ohne Beleg. Ist die Kundenakquise die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Vermittlers, bleibt dieser allein dafür verantwortlich, bei seinen eigenen Beratern (Steuerberater, Rechtsanwalt) zu prüfen, ob der in diesen Bedingungen vorgesehene punktuelle Vermittlerstatus ausreicht oder ob ein Handelsvertretervertrag erforderlich ist; ZKYSolutions nimmt keine Umqualifizierung vor und übernimmt keine Garantie für diesen Status. Die vom Vermittler angegebene Registrierungsnummer wird von ihm auf eigene Verantwortung hinsichtlich ihrer Richtigkeit angegeben.